Arbeitsgemeinschaft der Seniorenbeiräte
im Kreis SCHLESWIG-FLENSBURG
Geschäftsordnung
§ 1 Allgemeines
Zur Wahrung der Belange der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger auf der Ebene des Kreises Schleswig-Flensburg wird die Arbeitsgemeinschaft (ArGe) der Seniorenbeiräte des Kreises Schleswig-Flensburg gebildet.
Die Rechte der Seniorenbeiräte in den Gemeinden und Städten des Kreises bleiben unberührt.
§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Die ArGe vertritt die Interessen der Mitbürgerinnen und Mitbürger im Alter von 60 und mehr Jahren gegenüber den Gremien des Kreises Schleswig-Flensburg. Sie versteht sich als Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf gesellschafts-, sozialpolitischem und kulturellem Gebiet.
2. Die ArGe will dazu beitragen, die Gremien des Kreises auf die vielfältigen Probleme der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger aufmerksam zu machen und will an deren Lösungen mitarbeiten.
3. Die ArGe ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden. Ihre innere Ordnung entspricht demokratischen Grundsätzen.
4. Die ArGe informiert durch ihre Öffentlichkeitsarbeit über die Angelegenheiten älterer Menschen.
5. Die ArGe strebt die flächendeckende Bildung kommunaler Seniorenbeiräte in Gemeinden und Städten des Kreises an. Sie bietet dazu den Gemeinden und Städten ihre Mithilfe an.
§ 3 Mitglieder
1. Mitglieder der ArGe sind die Seniorenbeiräte im Kreis Schleswig-Flensburg. Der Beitritt zur ArGe erfolgt formlos schriftlich.
2. Die Mitglieder werden in der ArGe durch eine Delegierte oder einen Delegierten vertreten. Weitere Mitglieder der Seniorenbeiräte können nach Maßgabe des Vorstandes an den Sitzungen/ Versammlungen der ArGe teilnehmen.
§ 4 Versammlung der Arbeitsgemeinschaft
1. Oberstes Organ der ArGe ist die Versammlung.
2. Die Versammlung
beschließt die Geschäftsordnung und legt die Grundsätze für die Tätigkeit der ArGe fest
wählt den Vorstand aus ihrer Mitte (die Wahl erfolgt durch Handzeichen und mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten)
beschließt mit mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Delegierten über die Auflösung der ArGe.
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
der oder dem Vorsitzenden
der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
der Kassenwartin oder dem Kassenwart
der Schriftführerin oder dem Schriftführer und
bis zu drei Beisitzern/innen (ein/e Beisitzer/in nimmt bei Abwesenheit der Schriftführerin/des Schriftführers deren/dessen Aufgaben wahr).
2. Die Wahlzeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.
3. Die Mitglieder des Vorstandes müssen zugleich Mitglied eines kommunalen Seniorenbeirats und mindestens 60 Jahre alt sein. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, scheidet das Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus.
4. Der Vorstand vertritt die ArGe gegenüber den Organen des Kreises und gegenüber der Öffentlichkeit. Er bereitet die Sitzungen der Versammlung der ArGe vor. Der Vorsitzende lädt zur Versammlung ein.
5. Zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören, sind für zwei Jahre zu wählen.
§ 6 Sitzungen
1. Die Versammlung der ArGe findet mindestens zweimal im Jahr statt. Die Einladung mit Tagesordnung muss mindestens zwei Wochen vor der Sitzung vorliegen. In Ausnahmefällen gilt eine verkürzte Ladungsfrist von sieben Tagen.
2. Die Sitzung wird von der oder dem Vorsitzenden bzw. bei deren/ dessen Verhinderung von der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten/ ordentlichen Vertreterinnen der Seniorenbeiräte anwesend sind.
3. Jeder örtliche Seniorenbeirat hat eine Stimme. Die örtlichen Seniorenbeiräte können eine/einen weitere(n) Vertreterin ohne Stimmrecht in die Versammlung entsenden.
4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag oder ein vergleichbares Votum als abgelehnt.
5. Die Schriftführerin/ der Schriftführer führt das Protokoll. Von jeder Sitzung erhalten die örtlichen Seniorenbeiräte eine Niederschrift, die als genehmigt gilt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang Widerspruch eingelegt wird.
6. Die Kreisverwaltung/ der Kreistag erhält Einladungen zu den Versammlungen und nachfolgend die entsprechenden Niederschriften. Die Kreisverwaltung/ der Kreistag haben das Recht, Vertreter zu den Versammlungen zu entsenden.
§ 7 Auflösung der ArGe
Im Falle einer Auflösung, auch durch eine gerichtliche Verfügung zur Aufhebung der ArGe, oder durch Wegfall
seines Zweckes, ist das Restvermögen, bei Vorhandensein eines Kreisseniorenbeirates nach § 42a der Kreisordnung (KrO) im Kreis Schleswig-Flensburg, zweckgebunden für die Arbeit dieses Beirates an
die Kreiskasse des Kreises Schleswig-Flensburg zu übertragen.
Hat der Kreis Schleswig-Flensburg keinen Kreisseniorenbeirat vorgesehen, so fällt das Restvermögen dem Rechtsnachfolger der ArGe zu.
Sofern kein Rechtsnachfolger besteht, ist das Restvermögen dem Landesseniorenrat Schleswig-Holstein e.V. zu übertragen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese geänderte Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung durch die Versammlung am 16. März 2022 in Kraft.
Sörup, 16. März 2022
Gez. Michael Donix
Vorsitzender
Diese Webseite wurde mit Jimdo erstellt! Jetzt kostenlos registrieren auf https://de.jimdo.com